Zum Thema Urheberrecht trafen sich bei einer tausend Rosen Kaffeejause Rechtsanwälte, Agenturvertreter, Regisseure und Produzenten. Einer der Anlässe für das Impulsreferat des Urheberrechtsexperten Dr. Harald Karl war der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 09.02.2012 (Luksan/ van der Let) zu wesentlichen Fragen des
österreichischen Filmurheberrechts Stellung genommen und festgestellt hat, dass eine originäre Zuweisung der Verwertungsrechte eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks an den Produzenten, wie sie das Österreichische Urheberrecht in § 38 Abs 1 UrhG vorsieht, unionsrechtswidrig ist.
Wie Dr. Harald Karl unter anderem erläuterte, führte diese Entscheidung dazu, dass die Verwertungsrechte am Film künftig nicht mehr originär beim Filmproduzenten entstehen, sondern bei den Filmurhebern. Die Rechte der Urheber müssen daher im Vertragsweg an den Filmproduzenten übertragen werden und die damit verbundenen Nutzungsrechte für bestimmte Verwertungsarten können im Einzelfall gesondert ausverhandelt werden. Ungeachtet dessen hat aber der Filmproduzent nach wie vor eigenständige Leistungsschutzrechte (Laufbildrechte) am Filmwerk, sodass jede Verwertung des Filmwerks nach wie vor zusätzlich auch seiner Zustimmung bedarf.
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PEPELNIK & KARL Rechtsanwälte GmbH / Attorneys at law